Zulassungspflicht von Firmenfahrzeugen im Wohnsitzstaat
Selbständige können dadurch in ihrem Recht auf Niederlassungsfreiheit beschränkt sein
(C-151/04 und C-152/04 vom 15.12.2005, Nadin, Durré)
Der Fall:
Nach belgischem Recht darf ein in Belgien wohnender Arbeitnehmer einen Firmenwagen, der im Ausland auf den dort ansässigen Arbeitgeber zugelassen ist, im belgischen Hoheitsgebiet auch privat nutzen, ohne dass dort eine Zulassungspflicht besteht, wenn ihm dies arbeitsvertraglich gestattet ist und er über eine Mehrwertsteuerbescheinigung der zuständigen Behörde verfügt.
Nichtsdestotrotz wurde wegen fehlender belgischer Kfz-Zulassung ein Strafverfahren gegen die beiden belgischen Staatsangehörigen Claude Nadin und Jean-Pascal Durré eingeleitet, die als Verwaltungsratsmitglieder bei in Luxemburg ansässigen Unternehmen arbeiteten, von denen ihnen Firmenfahrzeuge überlassen worden waren. Aufgrund ihrer Position als Verwaltungsratsmitglieder wurden Herr Nadin und Herr Durré nämlich nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständige eingestuft, da bei ihnen das für die Arbeitnehmereigenschaft erforderliche Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber fehle.
Laut Europäischem Gerichtshof ist es nicht Sache des Gerichtshofes, festzustellen, ob im konkreten Fall ein Unterordnungsverhältnis besteht. Jedoch verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn man Selbständige, die ein Firmenfahrzeug im Wesentlichen nicht dauerhaft im Hoheitsgebiet des Wohnstaates nutzten, von der Befreiung der Zulassungspflicht dort ausschließen würde. Dies gilt selbst dann, wenn der Selbständige das Fahrzeug nebenbei privat nutzen darf.
Das Urteil:
Artikel 43 EG steht einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einem in diesem Staat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort ein Firmenfahrzeug zuzulassen, das ihm von der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, überlassen wird, wenn das Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-151/04: Nadin