Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis
Zulässig, wenn damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten werden soll
(C - 100/01 vom 26.11.2002, Olazabal)
Der Fall:
Der spanische Staatsangehörige Oteiza Olazabal verließ Spanien 1986 und reiste nach Frankreich ein, wo er erfolglos seine Anerkennung als Flüchtling beantragte. Im April 1988 wurde Herr Olazabal wegen der Entführung eines Industriellen, die in Spanien durch die ETA stattgefunden hatte, in Frankreich festgenommen. Im Juli 1991 wurde er von einem Pariser Strafgericht wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, die öffentliche Ordnung durch Einschüchterung und Terror zu erschüttern, unter anderem zu vier Jahren Aufenthaltsverbot verurteilt. Herr Olazabal beantragte unter Berufung auf seine Eigenschaft als Gemeinschaftsbürger erfolglos eine Aufenthaltsgenehmigung. Jedoch wurde ihm eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung gewährt. Im Übrigen wurde er nach nationalen französischen Recht bis Juli 1995 einer besonderen Überwachung unterstellt, die das Verbot umfasste, sich in neun bestimmten Departements aufzuhalten. 1996 zog Herr Olazabal in ein französisches Departement, das an das spanische Baskenland grenzt. Aufgrund seiner Kontakte zur ETA verbot ihm die zuständige französische Behörde im März 1996 den Aufenthalt nahe der spanischen Grenze und im Juni 1996, seinen seinerzeitigen Wohnort das Departement Hauts-de-Seine nicht ohne Erlaubnis zu verlassen. Während diesen ganzen Zeitraums war Herr Olazabal in Frankreich als Arbeitnehmer beschäftigt.
Laut Europäischem Gerichtshof ist es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verwehrt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einem Wanderarbeitnehmer gegenüber, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzt, ordnungsbehördliche Maßnahme zu treffen, mit denen das Aufenthaltsrecht dieses Wanderarbeitnehmers auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt wird. Diese Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein.
Das Urteil:
Weder Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) noch die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts zur Durchführung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwehren es einem Mitgliedstaat, gegenüber einem Wanderarbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu treffen, mit denen das Aufenthaltsrecht dieses Arbeitnehmers auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt wird, sofern
- auf sein individuelles Verhalten gestützte Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit es rechtfertigen,
- diese Gründe ohne die Möglichkeit einer teilweisen Beschränkung wegen ihrer Schwere nur zu einem Aufenthaltsverbot oder zu einer Entfernung aus dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet führen können und
- das Verhalten, das der betreffende Mitgliedstaat verhindern will, dann, wenn es von seinen eigenen Staatsangehörigen ausgeht, repressive oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zur Folge hat.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-100/01:
Ministre de l'Intérieur / Aitor Oteiza Olazabal