Portugiesischer Matrose beruft sich auf Gemeinschaftsrecht
Dies trotz der Tatsache, dass sein Arbeitsverhältnis vor dem EG-Beitritt Portugals begründet wurde
(C-9/88 vom 27.09.1989, Lopes da Veiga)
Der Fall:
Der portugiesische Staatsangehörige Mário Lopes da Vega arbeitete seit 1974 als Matrose auf in den Niederlanden registrierten Schiffen im Dienst einer Reedereigesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden. Er war in den Niederlanden eingestellt worden, dort im Rahmen des Sozialversicherungssystems versichert und unterlag der niederländischen Einkommensteuer. Das Schiff, auf dem er beschäftigt war, legte regelmäßig in Häfen der Niederlande an, wo er seinen Urlaub verbrachte. Herr Lopes da Veiga ließ sich in das Einwohnerregister der Gemeinde Den Haag eintragen und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der vom Leiter der örtlichen Polizeibehörde abgelehnt wurde.
Weil das Arbeitsverhältnis des Herrn Lopes da Verga eine hinreichend enge Verbindung mit dem niederländischen Hoheitsgebiet aufwies, konnte er sich dem Europäischen Gerichtshof zufolge auf Gemeinschaftsrecht berufen, wonach die Mitgliedstaaten den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet gewähren.
Das Urteil:
1. Artikel 216 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem am 12 . Juni 1985 unterzeichneten Vertrag zwischen den zehn alten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik über den Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, ist dahin zu verstehen, dass sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Portugals eine Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausübt und der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ist, auf die Artikel 7 ff . der Verordnung Nr . 1612/68 des Rates vom 15 . Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen kann, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist .
2. Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich auf Artikel 4 der Richtlinie 68/360 des Rates vom 15 . Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise - und Aufenthaltsbeschränkungen für die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft1 berufen .
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1 Vgl. Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG. (Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/38/EG am 30. April 2006 ist die Richtlinie 68/360/EWG gegenstandslos geworden.)
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-9/88: Lopes da Veigai