Steuern für Computer aus den USA

Der Fiskus verlangt "Einfuhrumsatzsteuer" in Höhe von 16 Prozent

Ich habe kürzlich per Internet einen Notebook für 499 Dollar in den USA bestellt. Einen Monat nach Erhalt und Bezahlung der Ware bekam ich eine zusätzliche Rechnung über angefallene Steuern in Höhe von 65,98 Euro. Wie ist das möglich? Ich dachte, die Europäische Kommission hätte entschieden, dass bei Bestellungen übers Internet in der EU keine Zölle und Steuern mehr anfallen sollten.

Zollfreiheit besteht nur innerhalb der Europäischen Union und nicht zwischen Deutschland und den USA, das gilt auch für Interneteinkäufe. Notebooks sind allerdings zollfrei, Sie müssen nur eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent zahlen. Bei den Besteuerungsregeln für Interneteinkäufe sind in den nächsten Jahren noch einige Änderungen zu erwarten.

Bei einem Warenwert von über 350 Euro, wie in Ihrem Fall, hängt die Höhe der Zölle und Abgaben nicht nur vom Wert, sondern auch von der Art der Ware ab. Für die Einfuhr von Notebooks aus Drittstaaten (also nicht EU-Ländern) gilt folgende Regelung: Es werden keine Zölle fällig, aber dafür eine so genannte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent. Sie bezahlen aber nicht zwei Mal Steuern für Ihr Notebook, denn von der amerikanischen Umsatzsteuer ist Ihr PC befreit. Die Einfuhrumsatzsteuer ist der Ersatz dafür.

Die meisten Kurier- und Paketdienste erledigen für Ihre Kunden die Zoll- und Steuerformalitäten und legen anfallende Geldbeträge aus. Voraussetzung: Eine korrekte Handelsrechnung und das Übereinstimmen von Frachtbrief und Rechnung. Alle anfallenden Zölle, Steuern und Gebühren werden dann dem Empfänger der Ware gesondert in Rechnung gestellt. So hat auch Ihr Paketdienst Ihnen völlig korrekt die fällige Einfuhrumsatzsteuer, die er ausgelegt hat, weiterberechnet.

Es hat umfangreiche Diskussionen um die steuerliche Behandlung des elektronischen Handels gegeben. Kern der Vorschläge der Europäischen Kommission ist aber nicht die Steuerbefreiung der Internet-Handels, sondern lediglich dessen Gleichstellung: Ob der Umsatz im Laden oder über das Internet entstanden ist, soll er nach dem Willen der Kommission steuerlich gleich behandelt werden.

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