Führerscheinerwerb nur im Wohnsitzland möglich
Mitgliedstaaten wollen Führerscheintourismus verhindern
Mein Wohnort ist zur Zeit Kerkrade in den Niederlanden, ich arbeite dort als Schmuckdesignerin. Ich bin aber deutsche Staatsbürgerin. Stimmt es, dass ich meinen Führerschein nur in den Niederlanden machen kann? Oder geht das auch bei einer deutschen Fahrschule?
Nach wie vor gilt die Wohnsitz-Regel, das heißt, dass Sie Ihren Führerschein nur in dem Land machen können in dem Sie auch Ihren Wohnsitz haben.
Grundsätzlich gilt seit dem 1. Juli 1996 der in einem EU-Land erworbene Führerschein zeitlich unbegrenzt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Er muß auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht mehr umgetauscht werden. Fahrprüfung und Klasseneinteilung wurden in der ganzen EU vereinheitlicht. Doch trotz des europaweit gleichen Prüfungsverfahrens blieb es bei der Wohnsitz-Regel. Nur wenn der Führerschein im Land des Wohnsitzes erworben wird, ist er in allen anderen Mitgliedstaaten gültig.
Damit wollen die Mitgliedstaaten den so genannten Führerscheintourismus bekämpfen. Es soll verhindert werden, dass Fahrer, denen vorübergehend der Führerschein entzogen wurde, diesen in einem anderen EU-Land neu erwerben. Die neue Richtlinie geht hier noch einen Schritt weiter und sieht ein EU-weites Netz für den Datenaustausch vor.
Da Sie Ihren Wonsitz in Kerkrade haben, können Sie den Führerschein nur in den Niederlanden machen. Der Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG enthält die Definition des ordentlichen Wohnsitzes. Unter dem "ordentlichen Wohnsitz" versteht man den Ort, an dem eine Person gewöhnlich, das heißt wenigstens 185 Tage pro Kalenderjahr, wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihr und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.
Wenn Sie allerdings zum Zwecke eines Studiums auch in einem anderen Mitgliegstaat aufhalten, gibt es eine Ausnahme. Denn der Artikel 7(1)(b) der Richtlinie 91/439/EWG legt fest, daß die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats abhängt.
Aber nur in diesem Fall können Sie sich sowohl an die Behörden Ihres Ursprungsstaates, als auch an die des Aufnahmelandes wenden.