Geldwäscheverdacht: Mehr als 10 000 Euro beim Zoll anmelden

Reisende müssen an den Außengrenzen der EU mit Fragen vom Zoll rechnen

Als deutscher Geschäftsmann mit Kundenstamm in der Schweiz führen mich Kundentermine oft über die Außengrenzen der EU hinaus. Dabei habe ich oft größere Geldbeträge bei mir. Kann es Probleme beim Zoll geben?

Jeder, der mit Bargeld im Wert von 10 000 Euro oder mehr in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen möchte, muss diesen Betrag bei den Zollbehörden unaufgefordert anmelden. Das schreibt eine neue EU-Verordnung vor. Zu den in der Verordnung genannten "Barmitteln" zählen auch Schecks, Sparbücher, Wertpapiere, Obligationen, fällige Zinsscheine und Ähnliches.

Die Zollbehörden können ab dem 15. Juni 2007 Gepäck und Verkehrsmittel von Reisenden kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einbehalten. Wenn Geld in Höhe von 10 000 Euro oder mehr gefunden wird, können die Mitgliedsstaaten ein Strafverfahren gegen die betreffenden Person einleiten. In schweren Fällen, kann das Unterlassen der Anmeldung am Zoll, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Wollen Sie also mit Geld im Wert von 10 000 Euro oder mehr über die Außengrenze der EU, dann sind Sie anmeldepflichtig. Die Anmeldung muss beim Zoll (oder einer anderen zuständigen Behörde) an der Kontrollstelle zur Einreise in die EU oder zur Ausreise aus der EU vorgenommen werden. In Deutschland ist die Anmeldung schriftlich bei der Zollverwaltung abzugeben. Anmeldevordrucke erhalten Sie von Zollbediensteten und finden Sie auch auf der Website der Zollverwaltung.

Sie müssen Angaben zu Ihrer Person, zum Reiseweg und zum Verkehrsmittel machen. Zudem müssen Sie angeben, welchen genauen Betrag Sie mit sich führen und erklären, woher das mitgeführte Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und wer der Eigentümer und Empfänger des Geldes ist. Sind Ihre Angaben vollständig und schlüssig, können Sie Ihre Reise ungehindert mit Ihrem Geld fortsetzen.

Besonderheiten gelten im Flug-, Bahn- und Schiffsverkehr. Flugreisende geben ihre schriftliche Anmeldung bei der gekennzeichneten Zollstelle für anmeldepflichtige Waren ab. Bahnreisende, die aus der Schweiz in die EU einreisen, geben ihre anmeldepflichtigen Barmittel bei Zugkontrollen schriftlich an. Die Zollbediensteten führen Anmeldevordrucke mit sich. Personen, die auf dem Seeweg aus der EU ausreisen oder in die EU einreisen, melden ihre Barmittel bei der für den Zolllandungsplatz zuständigen Zollstelle schriftlich an.

Wenn Sie Ihr Bargeld an der Grenze nicht anmelden oder falsch anmelden, dann kann es sichergestellt und Strafverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Kontrollen dienen der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und sollen zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugen von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.

Der EU-Ministerrat verabschiedete Mitte Juli 2005 die Verordnung zur Einführung eines gemeinschaftsweiten Konzepts zur Kontrolle von Bargeldbewegungen in und aus der Europäischen Union. Im gleichen Jahr wurde die Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1889/2005) vom Europäischen Parlament und Rat unterzeichnet und trat am 15. Dezember 2005 in Kraft. Sie wurde zum 15. Juni 2007 in allen 27 Mitgliedsstaaten wirksam.

Weitere Informationen

Deutscher Zoll:
Zoll-Infocenter
Friedrichsring 35
63069 Offenbach am Main
Tel: 069/469976-00
Fax: 069/469976-99
E-Mail: info@zoll-infocenter.de

Zuständige Behörden der Mitgliedsstaaten

Website der Europäische Kommission zum Thema Steuern und Zollunion