Alte Einreisesperren für neue Unionsbürger?
Überprüfung für den Einzelfall vorgesehen
Aller Wahrscheinlichkeit nach kann ich eine Stelle als Tontechniker in Stuttgart bekommen. Aber als ungarischer Staatsbürger bin ich vor zehn Jahren einmal aus Deutschland ausgewiesen worden, weil ich seinerzeit kein Visum besaß. Bleibt meine Einreisesperre von damals weiter bestehen?
Einreise- oder Visumerteilungssperren werden verhängt, wenn Verstöße gegen die für Drittstaatler geltenden ausländergesetzlichen Regelungen vorliegen. Bei Ihnen als neuer Unionsbürger kommen derartige freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen jedoch nur sehr eingeschränkt und unter Beachtung strenger Kriterien in Betracht. Sie sollten allerdings vor Ihrer Einreise überprüfen, ob eine Sperre weiterhin besteht.
Dafür sind in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer und die örtlichen Ausländerbehörden in eigener Verantwortung zuständig. Aufgrund der Komplexität ist eine ausländerrechtliche Einzelfallentscheidung vorgesehen. Die Ausländerbehörden müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung der ausländergesetzlichen Einreisesperren auch nach dem Statuswechsels vom Drittstaatler zum Unionsbürger weiterhin vorliegen. Die gegenüber Drittstaatlern deutlich günstigeren Regelungen für Unionsbürger lassen jedoch für die meisten Fälle vermuten, dass Einreisesperren keine Wirkung mehr entfalten werden oder zu löschen sind.
Klären Sie daher rechtzeitig vor der geplanten Einreise mit der zuständigen Ausländerbehörde, ob die Einreisesperre fortbesteht. Zuständig ist die für Ihre frühere Ausweisung verantwortliche Behörde. Wenn Ihnen diese nicht mehr bekannt sollte, kann die benötigte Information zuvor durch eine so genannte Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister beim Bundesverwaltungsamt in Köln eingeholt werden. Aus Datenschutzgründen ist eine notariell oder von einer deutschen Behörde beglaubigte Unterschrift von Ihnen erforderlich.
Allerdings gelten für Sie die Übergangsregelungen für Unionsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten. Bevor Sie also eine Arbeitsgenehmigung erhalten, muss die örtliche Arbeitsagentur prüfen, ob nicht ein Anderer diese Stelle hätte besser besetzen können. Vorrang hätten bei gleicher Qualifikation Deutsche und Unionsbürger aus den alten Mitgliedstaaten. Da es aber in Deutschland immer noch einen Mangel an IT-Experten gibt, dürfte diese Prüfung problemlos vonstatten gehen.
Ist diese so genannte Arbeitsmarktprüfung erfolgreich abgeschlossen, erhalten sie eine Arbeitserlaubnis inklusive der Zustimmung der Agentur für Arbeit, dass Sie die angebotene Stelle antreten können.
Weitere Informationen:
Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister
Barbarastr.1
50735 Köln
Tel.: 01888 358-1351
Fax: 01888 358-2831
E-Mail:
Antrag auf Erteilung einer Auskunft
Europaservice der Bundesagentur für Arbeit
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53123 Bonn
Tel.: 01805 222023 (12 cent / Minute)
Fax: 0228 713270-1400
E-Mail: infohotline-ausland@arbeitsagentur.de