Freizügigkeit für Asylbewerber?
Für Drittstaatler gelten die nationalen Bestimmungen des Aufnahmelandes
Ich komme aus dem Togo und mein Asylantrag in Deutschland wurde abgelehnt. Nun soll ich, nach zehn Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik, abgeschoben werden. Ich arbeite hier in einem Hotel und habe das Angebot, dies auch in Irland oder Frankreich zu tun. Kann ich unter diesen Umständen nach Irland oder Frankreich auswandern?
Die "Verordnung (EG) Nr. 343/2003" des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat" soll auch verhindern, dass Asylbewerber in mehreren Ländern Anträge stellen.
Sie haben in Deutschland einen Asylantrag gestellt, also ist Deutschland auch das zuständige Land für die Asylentscheidung. Wenn Deutschland den Asylantrag ablehnt, muss kein weiterer Mitgliedstaat mehr einen Asylantrag entgegennehmen. Sollten sie also nach Irland oder Frankreich einreisen wollen, gelten die nationalen Bestimmungen für Drittstaatler des Aufnahmelandes. Das gilt übrigens auch für in Deutschland anerkannte Asylberechtigte, die eine hier unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Denn sie sind, ob anerkannt oder nicht, weiterhin Staatsbürger eines Drittstaates, und unterliegen damit den für diese geltenden nationalen oder europäischen Bestimmungen.
Sollte ein Asylberechtigter mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis zwecks Aufnahme eines Studiums nach Großbritannien einreisen wollen, so wird ihm dies in der Regel problemlos möglich sein, da er ja einen gesicherten Aufenthaltsstatus hat. Damit ihm dieser aber erhalten bleibt, sollte er sich den länger als sechs Monate währenden Auslandsaufenthalt von der Ausländerbehörde genehmigen lassen. Denn wer für mehr als sechs Monate Deutschland verlässt, verliert die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, es sei denn, dass klar ersichtlich ist, dass der Auslandsaufenthalt rein vorübergehender Natur war.
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Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates