Als kubanische Staatsbürgerin auf Dauer nach Deutschland

Für einen längeren Aufenthalt ist eine Hochzeit erforderlich

Meine kubanische Verlobte möchte mich in Deutschland besuchen und später auf Dauer zu mir ziehen. Ich möchte mit ihr auch nach Spanien fahren, denn ich besitze dort eine Ferienwohnung. Geht das erst, wenn wir verheiratet sind oder reicht auch die Verlobung? Das ist für mich deshalb besonders wichtig, weil ich eine Witwerrente beziehe, die ich im Falle eine neuen Heirat verlieren würde.

Dem Urlaubsaufenthalt ihrer Verlobten in Deutschland dürften keine unüberwindlichen Hindernisse im Wege stehen. Sie sollte sich an das deutsche Konsulat in Havanna wenden und ein entsprechendes Visum beantragen. Dabei wird ihre Verlobte eine Einladung von Ihnen vorlegen müssen, in der Sie versichern, für alle mit ihrem Aufenthalt zusammenhängenden Kosten aufzukommen. Diese Einladung bekommen Sie auch im Konsulat der kubanischen Botschaft in Berlin.

Seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens am 26. März 1995 gibt das deutsche Visum Bürgern aus Nicht-EU-Staaten volle Reisefreiheit in allen "alten" EU-Mitgliedstaaten, außer in Großbritannien und der Republik Irland. Dies gilt für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten. Sie können also während eines Urlaubsaufenthaltes mit Ihrer Verlobten problemlos von Frankfurt nach Barcelona fliegen und in Ihrer Ferienwohnung wohnen.

Diese neue Reisefreiheit für Bürger von Drittstaaten umfasst allerdings nicht den langfristigen Aufenthalt. Der wird weiter von den einzelnen Mitgliedstaaten selbst geregelt. Und hier sieht die Lage für Sie und ihre Verlobte ungleich schlechter aus. Es ist wenig wahrscheinlich, dass Ihre Verlobte in Deutschland ohne Heirat eine langfristige Aufenthaltserlaubnis bekommt.

Auf europäischer Ebene ist ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land sogar direkt an die Ehe gekoppelt. Nach einer Heirat könnte Ihre Frau von Ihrem Freizügigkeitsrecht, das heißt ihrem Recht, überall in der Europäischen Union zu leben, mitprofitieren. Mit Ihrem eigenen Umzug hätte sie ein an Ihren Aufenthalt gekoppeltes "abgeleitetes Aufenthaltsrecht". Sie dürfte mit Ihnen in Spanien leben und auch arbeiten. Ohne Eheschluss müsste sie nach dem normalen spanischen Ausländerrecht eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Damit sind Sie tatsächlich in eine klassische Zwickmühle geraten: Heiraten Sie ihre kubanische Verlobte, hat sie zwar keine aufenthaltsrechtlichen Probleme mehr, dafür verlieren Sie ihre Witwerrente. Heiraten Sie nicht, wird Ihre Verlobte voraussichtlich weder in Deutschland noch in Spanien eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie können sich also nur in den Ferien sehen - womöglich im Wechsel zwischen Deutschland und Kuba.

Tipp: Nach SGB VII §80 steht Ihnen bei der ersten Wiederheirat eine Abfindung in Höhe des 24-Monatsbetrags der Witwerrente zu. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Vielleicht könnte das ein Kompromiss darstellen.

Weitere Informationen:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
Eingang: Fehrbelliner Platz 5
10709 Berlin
Tel.: 030 8651
Fax: 030 865 27240
E-Mail: drv@drv-bund.de

Internet:

Konsulat der kubanischen Botschaft in Deutschland

Rechtstexte:

FreizügG/EU 2004
SBG VII §80