Behandlung in Spanien: Wer zahlt die neue Brücke?
Wer im Urlaub akut erkrankt, hat Anspruch auf Kostenerstattung
Im letzten Winter habe ich während eines dreimonatigen Aufenthalts in Spanien von einem Zahnarzt eine Brücke ersetzen lassen. Die Rechnung habe ich zunächst selbst bezahlt. Von meiner deutschen Krankenkasse habe ich immer noch kein Geld erhalten. Habe ich einen Anspruch auf eine Erstattung der Behandlungskosten oder nicht?
Wer im Urlaub krank wird, hat Anspruch auf Kostenerstattung seiner gesetzlichen Krankenkasse für alle Behandlungskosten, die sofort erforderlich sind. Ausschlaggebend ist nur, ob die erbrachte Leistung aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten dringend notwendig ist. Wenn man schon vor der Einreise krank war oder nur zur Behandlung in das jeweilige Land gefahren ist, so übernimmt der Krankenversicherungsträger die Kosten nur in Ausnahmefällen, die im voraus genehmigt werden müssen.
Nur wenn es sich beim Ersatz Ihrer Zahnbrücke um eine dringend notwendige Notfallmaßnahme handelte, könnten Sie das Geld von der Krankenkasse zurückfordern. Hätten Sie sich ebenso gut etwas später in Deutschland behandeln lassen können, werden ihnen die Behandlungskosten für Ihre Zahnbrücke wohl nicht erstattet.
Wer sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhält, kann im Krankheitsfall nur die Leistungen auf Kosten der Krankenkassen in Anspruch nehmen, die sofort erforderlich sind. Dazu gehören neben der medizinischen und zahnärztlichen Behandlung auch Arzneimittel. Selbst die sehr teure Behandlung in einem Krankenhaus nach einem Herzinfarkt oder eine Blinddarmoperation werden bezahlt. Ausschlaggebend ist nur, ob die erbrachte Leistung aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten dringend notwendig ist.
Grundsätzlich werden Leistungen nach den Bedingungen des Staates erbracht, in dem der Betroffene sich aufhält. Der Grund für diese Regelung: Die Ärzte und Träger der Krankenversicherungen im Gastland können unmöglich die Einzelheiten der Rechtsvorschriften von 15 verschiedenen Staaten kennen. Deshalb wenden sie auch bei Patienten, die in anderen Ländern versichert sind, die Rechtsvorschriften ihres eigenen Staates an.
In Ihrem Fall wäre die Frage, wer in welchem Umfang die Kosten ihrer ärtzlichen Versorgung trägt, direkt vor der Behandlung geklärt worden, wenn Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorgelegt hätten. Die Europäische Krankenversichertenkarte können Sie bie Ihrer Krankenkasse beantragen. Sie gilt, wie bisher der Auslandskrankennschein, nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (Urlaub, Arbeitnehmer-Entsendung, Arbeitssuche, Studium). In Spanien wird die Europäische Krankenversicherungskarte von Hospitälern und Gesundheitszentren des öffentlichen Gesundheitswesens (Centro de Salud) akzeptiert.
Patienten, die zu einer genehmigungspflichtigen Behandlung ins EU-Ausland fahren, brauchen dazu das Krankenscheinformular “E112". Lassen sie eine solche Behandlung im Ausland ohne Genehmigung der Krankenkasse vornehmen, wird es teuer: Sie müssen damit rechnen, dass Sie die Kosten vollständig selbst tragen müssen.
Wer es versäumt hat, die Europäische Krankenversicherungskarte bzw. ein gültiges Formular seiner Krankenkasse ins Urlaubsland mitzunehmen, dem bleibt nichts anderes übrig, als zunächst die gesamte Behandlung selbst zu bezahlen und auf Rückerstattung der Kosten im Heimatland zu hoffen.
Weitere Informationen:
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de
Internet:
Informationsseite der EU zur Europäischen Krankenversicherungskarte