Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nicht Sozialhilfe

Lösung für aufenthaltsrechtliches Problem

Ich bin dänischer Rentner, alleinstehend und lebe seit sieben Jahren in Deutschland. Seit kurzem bin ich pflegebedürftig und muss in ein Pflegeheim. Meine dänische Rente reicht aber für die Kosten nicht aus. Zahlt die deutsche Sozialhilfe den fehlenden Betrag?

Ebenso wie jeder Deutsche können Sie als dänischer Rentner, der mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland lebt, Sozialhilfe beantragen. Wenn Sie für das Pflegeheim mit Ihrem eigenen Einkommen nicht aufkommen können, zahlt das Sozialamt.

Dabei gelten für Sie die gleichen Bedingungen wie für Deutsche. Das heißt: Sie müssen - soweit möglich - die Kosten des Heimaufenthaltes selbst tragen. Das Sozialamt kommt nur für den Differenzbetrag auf, der zwischen Ihrem Einkommen und den tatsächlichen Kosten des Heimaufenthaltes besteht. Als Einkommen zählt dabei nicht nur Ihre dänische Rente. Die zuständigen Behörden werden vielmehr genau überprüfen, ob Sie noch andere Einkünfte in Dänemark oder Deutschland haben.

Einen Haken hat die deutsche Sozialhilfe für Sie allerdings doch: Nicht erwerbstätige Personen erhalten in der Europäischen Union nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Wer diese Bedingung nicht erfüllen kann, wird über kurz oder lang zum Verlassen des Landes aufgefordert.

Dies betrifft Sie nicht, solange Sie eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland haben: das Sozialamt wird Ihnen die notwendigen Mittel für das Pflegeheim zur Verfügung stellen. Schwierig wird es erst, wenn Ihre Auf-enthaltsgenehmigung ausläuft. Da Sie dann Sozialhilfeempfänger sein werden, wird Ihre Aufenthaltsgenehmigung wahrscheinlich nicht mehr verlängert.

Dagegen könnten Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung Ihr aufenthaltsrechtliches Problem lösen. Nach Unionsrecht haben Rentner, die in Deutschland leben und in einem anderen EU-Mitgliedstaat sozialversichert sind, in Deutschland Anspruch auf alle Sachleistungen, die nach deutschen Recht vorgesehen sind. Auch Sie könnten also Zahlungen aus der Pflegeversicherung erhalten - selbst wenn Sie in Deutschland niemals entsprechende Beiträge entrichtet haben.

Seit dem 1. Juli 1996 übernimmt die deutsche Pflegeversicherung auch die Kosten bei stationärer Behandlung. Bedingung ist allerdings: Der Betroffene muß „pflegebedürftig“ sein.

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung gelten nicht als Sozialleistung, sondern als „Sachleistungsaushilfe“, die aus Beitragskassen finanziert wird. Damit belastet Ihr Pflegeheimaufenthalt nicht mehr das deutsche Sozialamt. Ihre Aufenthaltsgenehmigung wird verlängert.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Gesundheit:
Tel: 030 206 400

AOK-Bundesverband
Verbindungsstelle Ausland:

Kortrijkerstr. 1
53117 Bonn
Tel: 0228 95300