Arbeiten in Ungarn und versichert in Deutschland?

Ausnahmen sind begrenzt möglich

Ich bin bei einem Versicherungsunternehmen als Versicherungskaufmann in Berlin beschäftigt und werde befristet für vier Jahre für den Aufbau einer Tochtergesellschaft in Budapest eingesetzt werden. Gibt es Ausnahmeregelungen, die gewährleisten, dass für mich weiter die deutschen Vorschriften für soziale Sicherheit gelten?

Grundsätzlich gelten für Sie bei Arbeitsaufnahme in Ungarn die ungarischen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit. Denn es handelt sich nicht um eine auf zwölf Monate befristete Entsendung, bei welcher der ursprüngliche Arbeitsvertrag bestehen bleibt.

Nur im Rahmen einer "Ausnahmevereinbarung" könnten für Sie weiter die deutschen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit gelten. Die Grundvoraussetzung für den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung ist Ihr gut begründetes Interesse. Ob eine Ausnahmevereinbarung zustande kommt, liegt im Ermessen der zuständigen nationalen Träger - in Ihrem Fall der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) sowie des ungarischen Nationalen Krankenversicherungsfonds. Beide Stellen sind an der Überprüfung Ihres Antrags beteilligt. Üblicherweise beantragt Ihr Arbeitgeber diese Sonderregelung bei der DVKA, am besten drei Monate vor Ihrem Arbeitsbeginn in Ungarn.

Dieser Antrag sollte Ihre Personalien, den Beschäftigungszeitraum in Ungarn und Ihre dortige Aufgabenstellung enthalten. Wichtig ist, dass die Beschäftigung in Ungarn klar befristet ist. Außerdem werden Angaben über die arbeitsrechtliche Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Ungarn erwartet. Diese Anbindung in Ihrem Heimatland ist für die Gewährung Ihrer Ausnahmevereinbarung besonders wichtig. Ihr Arbeitgeber muss bestätigen, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt. Diesem Antrag von Ihrem Arbeitgeber wird Ihre Erklärung auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften beigefügt. Mit diesem Formular, das auf den Internetseiten der DVKA als Download erhältlich ist (im Anhang der Broschüre "Arbeiten in Ungarn"), begründen Sie, warum für Sie die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten sollen.

Die ungarischen Rechtvorschriften schließen eine Ausnahmevereinbarung für zurückliegende Zeiträume aus, wenn der Arbeitnehmer in Ungarn schon eine Versicherungsnummer und einen Sozialversicherungsausweis erhalten hat.

Weitere Informationen:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de

Nationaler Krankenversicherungsfonds
Váci út 73/A
1139 Budapest XIII
Ungarn
E-Mail: sajo@oep.hu

Internet:

Broschüre "Arbeiten in Ungarn" der DVKA