Entsendung: Ein Jahr in der Niederlassung in Portugal
Weiterhin in Deutschland versichert
Mein Arbeitgeber möchte mich zunächst für ein Jahr in seine Niederlassung nach Portugal schicken. Ich bin als Mechatronikingenieur bei einem Automobilzulieferer beschäftigt. Wenn ich die neue Aufgabe annehme, was ist dann mit den Sozialabgaben und den Steuern?
Wenn Sie für Ihren deutschen Arbeitgeber eine Beschäftigung in Portugal ausüben, kann es sich hierbei um eine Entsendung handeln. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Beiträge zur Sozialversicherung weiterhin in Deutschland zahlen.
Ihr Arbeitgeber kann Sie für zwölf Monate entsenden, eine Verlängerung ist um höchstens weitere zwölf Monate möglich. Bedingung ist zudem, dass Sie keinen entsendeten Arbeitnehmer ablösen. Sie werden also im Rahmen Ihres bisherigen Arbeitsvertrages in Portugal eingesetzt oder Ihr Vertrag ruht für die Zeit der Entsendung, bis Sie wieder nach Deutschland zurückkehren. Damit ändert sich auch nichts an Ihrer sozialen Absicherung, Sie zahlen weiterhin in die deutsche Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung ein.
Aber Sie müssen bei Ihrer jetzigen Krankenkasse das Formular "E 101" beantragen. Die Krankenkasse überprüft, ob es sich um eine Entsendung im Sinne des EU-Rechts handelt und bescheinigt Ihnen mit diesem Vordruck, dass für Sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Innerhalb der ersten zwölf Monate kann Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung um ein Jahr beantragen. Wenn Sie weiterhin nach deutschem Recht versichert bleiben wollen, müssen Sie den Antrag auf dem Formular "E 102" in vierfacher Ausführung direkt bei der portugiesischen Stelle einreichen (Departamento de Relaçöes Internacionais de Segurança Social).
Sie sollten aber bei Ihrem Arbeitgeber auf einer Änderung des Vertrages bestehen. Dieser muss neben den wesentlichen Vertragsbedingungen wie Arbeitsort, Arbeitsentgelt oder Kündigungsfristen auch noch folgende Angaben enthalten:
- Dauer der Auslandstätigkeit
- Währung, in der das Arbeitsentgeld gezahlt wird
- Mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes zusätzliches Entgeld und Sachleistungen
- Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers
Diese Bedingungen sollten Sie sich unbedingt vor der Abreise aushändigen lassen.
Wo Sie Ihre Steuern zahlen, hängt davon ab, ob Sie Ihre Wohnung in Deutschland beibehalten oder aufgeben. Wenn Sie die Wohnung behalten und deren Benutzung jederzeit möglich ist, sind Sie in Deutschland steuerpflichtig. Das gilt auch, wenn Sie diese kurzfristig (bis zu sechs Monate) zwischenvermieten, um sie nach der Rückkehr wieder zu benutzen. Wohnsitze in beiden Ländern sind dabei durchaus möglich.
Sollten Sie aber Ihre Wohnung aufgeben und Ihre Möbel bei Freunden unterstellen, haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr. Sie werden dann in dem Land steuerpflichtig, in dem Sie tätig sind, also Portugal. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hat Deutschland auch mit Portugal ein so genanntes Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Hierin wird auch geregelt, welche sonstigen Steuern in welchem Land anfallen, und wie diese gegenseitig anerkannt werden.
Weitere Informationen:
Departamento de Relaçöes Internacionais de Segurança Social
Rua da Junqueira
Apartado 3072
1300-344 Lissabon
Portugal
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de
Rechtstexte:
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (AEntG)
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Portugal