Wehrpflicht und die Aufgabe der eigenen Staatsbürgerschaft

Wehrpflicht nicht mit Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft zu umgehen

Demnächst werde ich 17 Jahre alt. Ich besitze die niederländische und die deutsche Staatsangehörigkeit und wohne seit meinem dritten Lebensjahr in Frankfurt. Bin ich in Deutschland wehrpflichtig? Kann ich mir den Wehrdienst ersparen, indem ich meine deutsche Staatsangehörigkeit aufgebe?

Als deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland sind Sie hier wehrpflichtig. Dem können Sie auch nicht entgehen, indem Sie versuchen, Ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Nach einer Konvention des Europarates können sich Doppelstaatler grundsätzlich bis zu Ihrem 18. Lebensjahr aussuchen, in welchem Land sie ihren Wehrdienst ableisten wollen. Der Wehrdienst bliebe Ihnen in Deutschland also erspart, wenn Sie ihn dafür in den Niederlanden ableisten würden. Nun gibt es in den Niederlanden aber gar keine Wehrpflicht mehr. Deshalb werden Sie automatisch in Ihrem Wohnsitzland Deutschland zur Musterung eingeladen. Dass Sie zusätzlich zu Ihrer deutschen auch noch die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, spielt für das Kreiswehrersatzamt keine Rolle.

Auch können Sie nicht einfach die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben, um der Bundeswehr zu entgehen. Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kann zwar ein Deutscher grundsätzlich auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Hierzu muss er lediglich einen schriftlichen Antrag bei der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksregierung stellen, die die Verzichtserklärung in aller Regel genehmigen wird. Der Haken: Wehrdienstpflichtige mit mehrfacher Staatsangehörigkeit sind von dieser Regel ausdrücklich ausgenommen. Damit ein Wehrpflichtiger aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann, müsste das zuständige Bundesamt für Wehrverwaltung zunächst erklären, dass gegen die Entlassung keine Bedenken bestehen. Diesen Gefallen wird Ihnen das Bundesamt aber nicht tun. Damit lehnt es sich an zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes an, die feststellen, dass es den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Wehrgerechtigkeit widerspricht, wenn Wehrpflichtige aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden und mit diesem "Trick" den Wehrdienst umgehen könnten.

Das Bundesamt für Wehrverwaltung wird deshalb Ihrem Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wohl nicht zustimmen - Sie bleiben weiterhin in Deutschland wehrpflichtig.

Weitere Informationen:

Informationen zur Wehrpflicht

Rechtstexte:

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatlern. SEV-NR. 43 Europarat vom 06.Mai 1963