Passives Wahlrecht zu den Arbeitnehmervertretungen
Darf nicht nur eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden
(C - 465/01 vom 16.09.2001, Kommission / Republik Österreich)
Der Fall:
Die österreichischen Kammern für Arbeiter und Angestellte sind mit der Verteidigung und Vertretung der Arbeitnehmerinteressen betraut. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Einrichtungen, bei denen grundsätzlich alle Arbeitnehmer beitragspflichtige Mitglieder sind. Das passive Wahlrecht zu den Organen der Kammern ist jedoch den österreichischen Staatsangehörigen vorbehalten.
Laut Europäischem Gerichtshof verstößt dies gegen das fundamentale Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Das Urteil:
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 und Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR1 vom passiven Wahlrecht zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen hat.
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1 Europäischer Wirtschaftsraum.
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-465/01: Kommission / Republik Österreich