Steuerberaterin: In die Niederlande und zurück
Keine Umgehung von höheren Prüfungsanforderungen durch Berufung auf die Niederlassungsfreiheit
Ich bin Deutsche und arbeite in den Niederlanden als zugelassene Belastingconsulent (Steuerberaterin). Ich habe meinen Hochschulabschluss als Diplomvolkswirtin damals in Deutschland erworben und möchte nun in Köln als Steuerberaterin arbeiten. Habe ich das Recht die vereinfachte Prüfung im Rahmen der EU - Freizügigkeit zu absolvieren?
Grundsätzlich hat jeder EU Bürger das Recht sich in den EU Mitgliedsstaaten niederzulassen und seinen Beruf auszuüben. Einige Berufe sind jedoch wegen der hohen Verantwortung, die Sie mit sich bringen, staatlich reglementiert.
So setzt die Zulassung als Steuerberater in Deutschland eine staatliche Prüfung voraus. Um EU-Bürgern den Zugang zum Beruf des Steuerberaters zu ermöglichen, werden Studienabschlüsse und Berufserfahrung aus den EU Herkunftsländern anerkannt, wenn Sie dort den Zugang zum Beruf des Steuerberaters ermöglichen. EU-Bürger müssen dann nur noch eine Eignungsprüfung absolvieren, die einfacher als die für Inländer. Diese Regelung wird durch europäische Richtlinien gefordert und wurde in das deutsche Recht umgesetzt.
Nach dem Wortlaut des § 32a Abs. 2 Steuerberatergesetz könnte man annehmen, dass ein EU Bürger also auch ein Deutscher Staatsbürger, der aus dem Ausland kommt und sich in Deutschland niederlassen möchte unter die vereinfachte Prüfungsregelung fällt. Bei der Anwendung des deutschen Rechts als auch des europäischen Rechts spielen aber auch Sinn und Zweck der Regelung eine Rolle. So sollen die europäischen Regelungen und die darauf aufbauenden deutschen Umsetzungsgesetze die Grundfreiheiten in Europa garantieren. Es soll den EU-Bürgern möglich sein, sich ohne staatliche Beschränkungen in ganz Europa zu bewegen. Deshalb dürfen EU-Bürger nicht anderes behandelt werden als Inländer nur weil sie aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammen oder dort Ihrer Ausbildung absolviert haben.
Ein Deutscher Staatsbürger, der in Deutschland seine Ausbildung absolviert hat fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Reglungen, da er grundsätzlich die Möglichkeit hat, nach den für Deutsche geltenden Regelungen seinen Beruf zu ergreifen. Er fällt somit nur unter den Anwendungsbereich der nationalen Regelungen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, da Sie nicht anders behandelt werden weil Sie EU-Bürger sind, sondern weil Sie deutscher Staatsbürger sind. Eine Inländerdiskriminierung verstößt nicht gegen europäisches Recht.
Daher können Sie nicht die vereinfachte Eignungsprüfung für EU–Bürger absolvieren, sondern Sie müssen sich als Deutscher, den deutschen Berufszulassungsregeln stellen.
Anders könnte der Fall beurteilt werden, wenn Sie Ihre Ausbildung in den Niederlanden gemacht hätten. Dann würde der Anwendungsbereich der europäischen Regelungen fallen, so dass Ihre Ausbildung nach den Voraussetzungen der Richtlinie anerkannt werden müsste.
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