Ausbildungsförderung für Kinder von Wanderarbeitnehmer für ein Studium im Herkunftsstaat
Die ausländischen Kinder sind den Inländern auch in diesem Fall gleichzustellen
(C-308/89 vom 13.11.1990, Di Leo)
Der Fall:
Die italienische Staatsangehörige Carmina Di Leo ist die Tochter eines italienischen Gastarbeiters, der seit 25 Jahren als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Frau de Leo hatte am Ort ihres Hauptwohnsitzes in Gedern (Deutschland) die Grund- und Oberschule besucht.
Wegen der bestehenden Zulassungsbeschränkungen im Fachbereich Medizin an deutschen Hochschulen nahm sie ein Medizinstudium an der Universität Siena in Italien auf. Für dieses Studium wurde ihr die Ausbildungsförderung nach dem BAföG von den deutschen Behörden verweigert, da nur Deutschen eine Ausbildungsförderung für ein Studium außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets gewährt werde.
Laut Europäischem Gerichtshof muss, wenn ein Mitgliedstaat es seinen Staatsangehörigen ermöglicht, eine Beihilfe für eine Ausbildung im Ausland zu erhalten, das Kind eines EG-Arbeitnehmers dieselbe Vergünstigung erhalten, wenn es beschließt, außerhalb des Aufnahmestaats zu studieren. In diesem Zusammenhang kann es keine Rolle spielen, ob der Auszubildende sich dafür entscheidet, Unterrichtsveranstaltungen in dem Mitgliedstaat zu besuchen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Das Urteil:
Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 des Rates vom 15 . Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Kinder den Inländern hinsichtlich der Ausbildungsförderung nicht nur dann gleichgestellt werden müssen, wenn die Ausbildung im Aufnahmestaat stattfindet, sondern auch dann, wenn sie in einem Staat erfolgt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen .
Originaltext des Urteils:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-308/89: Di Leo