Unterhaltszahlungen eines in Deutschland wohnhaften Steuerpflichtigen an die Ex-Gattin in Österreich
Diese Unterhaltszahlungen können nicht als abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden
(C-403/03 vom 12.07.2005, Schempp)
Der Fall:
Herr Egon Schempp, der deutscher Staatsangehöriger ist und in Deutschland wohnt, zahlt an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau Unterhalt.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994-1997 machte er die Unterhaltszahlungen als abzugsfähige Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt München ließ diese Abzüge jedoch in seinen Steuerbescheiden 1994-1997 unberücksichtigt, da eine Besteuerung der Zahlungen bei der Ehefrau in Österreich nicht, wie nach dem deutschen Einkommensteuergesetz erforderlich, durch eine Bescheinigung der österreichischen Steuerbehörden nachgewiesen sei.
Diese Bescheinigung konnte Herr Schempp nicht vorlegen, weil nach österreichischem Steuerrecht Unterhaltszahlungen bereits dem Grunde nach nicht besteuert werden und auch nicht steuerlich abzugsfähig sind.
Dagegen hätte Herr Schempp, wenn seine geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte, die Unterhaltsleistungen in voller Höhe abziehen können. Seine geschiedene Ehefrau hätte die Unterhaltsleistungen in diesem Fall gleichwohl nicht versteuern müssen, da ihr Einkommen unter dem in Deutschland steuerfreien Grundfreibetrag liegt.
Laut Europäischem Gerichtshof gebietet das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zwar, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Jedoch sind von dem Verbot nicht etwaige Ungleichbehandlungen erfasst, die sich für der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft unterliegende Personen oder Unternehmen aus Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, wenn diese für alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nach objektiven Kriterien und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten.
Das Urteil:
Die Artikel 12 Absatz 1 EG und 18 Absatz 1 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, dass ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren einschlägigen von seinen steuerpflichtigen Einkünften in diesem Mitgliedstaat nicht Unterhaltsleistungen an seine in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Unterhaltsleistungen steuerfrei sind, wohnende frühere Ehefrau abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie in Deutschland ansässig wäre.