Freiwillige Altersversicherung
Steuererleichterungen müssen auch den Steuerpflichtigen zukommen, die ihre Beiträge an ausländische Rentenversicherer entrichten
(C-136/00 vom 03.10.2002, Danner)
Der Fall:
Herr Rolf Dieter Danner ist Arzt und besitzt die deutsche und die finnische Staatsangehörigkeit. Er lebte und arbeitete in Deutschland, bis er 1977 seinen Wohnsitz nach Finnland verlegte.
Von 1976 an entrichtete er Altersversicherungsbeiträge an zwei deutsche Versorgungseinrichtungen, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Berliner Ärzteversorgung.
Auch nachdem Herr Danner seinen Wohnsitz nach Finnland verlegt hatte, zahlte er weiterhin Beiträge an die genannten Versorgungssysteme. Er führte für diese Entscheidung zwei Gründe an: Zum einen habe er, auch wenn er hierzu nicht mehr verpflichtet gewesen sei, weiterhin Beiträge an die BfA zahlen müssen, um gegebenenfalls eine Invaliditätsrente beziehen zu können. Zum anderen hätten die Zahlungen an beide Versorgungssysteme seine Versorgungsansprüche erhöht.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 veranlagte er den Abzug seiner Altersversicherungsbeiträge von seinem steuerpflichtigen Nettoeinkommen.
Weil Herr Danner seine Beiträge an deutsche und nicht an finnische Rentenversicherer gezahlt hatte, gestatteten die finnischen Steuerbehörden ihm den Abzug der Beiträge nur bis zu einer Höhe von 10 % seines steuerpflichtigen Einkommens.
Laut Europäischem Gerichtshof ist eine solche Beschränkung oder gar ein Ausschluss der Abzugsmöglichkeit von Beiträgen, die an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Rentenversicherer gezahlt worden sind, dann unzulässig, wenn nicht in entsprechender Weise die aufgrund der Beitragszahlungen aufgebauten Renten von der nationalen (finnischen) Einkommensteuer ausgenommen werden.
Das Urteil:
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden.