Vertragsabschlüsse mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten
Die generelle Vorenthaltung von Steuererleichterungen wie Beitragsabzug und -nichtberücksichtigung ist unzulässig
(C-150/04 vom 30.01.2007, Kommission/Dänemark)
Der Fall:
Im März 2004 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaft Klage gegen das Königreich Dänemark, weil es eine Regelung über Lebensversicherungen und Altersversorgung eingeführt und in Kraft gelassen hatte, nach der das Recht, vom steuerpflichtigen Einkommen Beiträge abzuziehen, und das Recht, Beiträge unberücksichtigt zu lassen, nur für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen gewährt wurden, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in Dänemark geschlossen worden waren, während für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten geschlossen worden waren, keine solche Steuererleichterungen gewährt wurden.
Laut Europäischem Gerichtshof stellt eine solche Regelung eine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie der Niederlassungsfreiheit dar und kann auch weder mit auf die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen und die Bekämpfung der Steuerumgehung gestützten Erwägungen noch mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren.
Das Urteil:
Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass es eine Lebensversicherungs- und Altersversorgungsregelung erlassen und in Kraft gelassen hat, nach der das Recht, Beiträge abzuziehen, und das Recht, sie unberücksichtigt zu lassen, nur für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen gewährt werden, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in Dänemark geschlossen wurden, während für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, keine solche Steuererleichterung gewährt wird.