Österreichische Volksschullehrerin: Abschluss in Deutschland anerkannt?

Entscheidend ist die Gleichwertigkeit

Mein Mann und ich werden im nächsten Monat nach Bayern ziehen. Ich unterrichte hier an einer Volksschule und würde auch dort gerne unterrichten. Wird mein Diplom, das ich 1983 gemacht habe, überhaupt anerkannt?

Wenn Sie Ihr österreichisches Diplom für das Lehramt an der Volksschule vor 1985 erworben haben, dann haben Sie ein viersemestriges Studium absolviert. Sie haben also bereits nach zwei Jahren die Lehramtsprüfung abgelegt. Die Anerkennung eines zweijährigen Diploms ist meist leider mit einigen Schwierigkeiten verbunden.

Die Anerkennung der Hochschuldiplome regelt die "Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen". Schon im Titel ist also von einer dreijährigen Ausbildung die Rede. Auch das bayrische Kultusministerium interpretiert diese Richtlinie so, dass der Abschluss nach einem mindestens dreijährigen Studiengang erworben sein muss.

Allerdings widerspricht dieser Einschätzung ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-102/02). Es besagt in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Richtlinie den Vorschriften entgegenstehe, die ohne Ausnahme eine Mindestdauer einer Ausbildung von drei Jahren verlangen. Eine Ausnahme ist aberdann möglich, wenn zum Beispiel in Österreich die zweijährige Ausbildung gegenüber der dreijährigen seit 1985 als gleichwertig betrachtet wird und beide Ausbildungen dieselben Rechte für den Zugang und die Ausübung des Berufes verleihen.

Es wäre sicherlich hilfreich, wenn Sie sich von den österreichischen Behörden die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung bescheinigen lassen könnten. Den Antrag auf Anerkennung einer Lehramtsbefähigung richten Sie an das Bayerische Ministerium für Unterricht und Kultus. Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

Für die Anerkennung kann das Ministerium allerdings durchaus noch Fachgespräche mit Ihnen führen und gegebenenfalls einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, falls dies nicht durch Ihre Berufserfahrung abgedeckt werden kann. Nach der Anerkennung sind Sie dann inländischen Bewerbern für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst gleichgestellt.

Weitere Informationen:

Bayerisches Ministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorstraße 2
80333 München
Tel.: 089 2186-0
Fax: 089 2186-2800

Rechtstexte:

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)

Richtlinie 89/48/EWG

Richtlinie 92/51/EWG

Rechtssache C-102/02