Renteneintrittsalter: Falle für Wanderarbeitnehmer

Jeder Mitgliedstaat berechnet die Rente nach den bei ihm gültigen Regeln

Ich bin 59 Jahre alt und arbeite seit 25 Jahren als Automechaniker bei einem Unternehmen in Frankreich. Vorher war ich 15 Jahre lang in Dänemark tätig. Im nächsten Jahr erreiche ich das französische Rentenalter. Ich habe erfahren, dass ich meine volle Rente erst ausgezahlt bekomme, wenn ich in Dänemark das Rentenalter erreicht habe. Verstößt das nicht gegen EU-Recht?

Die Sozialversicherungssysteme in der EU sind nicht harmonisiert. Dies gilt auch für die Rentenversicherung: Jeder Mitgliedstaat berechnet die Rente nach den bei ihm gültigen Regeln. Grundsätzlich gilt dabei: Zahlungen aus der Rentenkasse eines Landes erhalten Sie erst dann, wenn Sie das dort gültige Rentenalter erreicht haben.

Das Rentenalter ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich festgelegt. In Frankreich erhalten Sie Ihre Rente mit 60, in anderen erst mit 65 oder sogar 67 Jahren. Dies kann Wanderarbeitnehmer wie Sie vor ein Problem stellen. Da Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet und Ihre Rentenbeiträge jeweils dort eingezahlt haben, bestehen Ihre Rentenansprüche in verschiedenen Ländern.

Sie müssen Ihren Rentenantrag in dem Land stellen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Die Rentenversicherungsträger der Mitgliedstaaten, in denen Sie tätig waren, rechnen dann die geleisteten Beitragsjahre zusammen und zahlen anteilig Ihre Rente. Dies bedeutet, dass Sie den einen Teil Ihrer Rente von der dänischen und den anderen Teil von der französischen Rentenversicherung erhalten. Versicherungsjahre gehen Ihnen dadurch nicht verloren.

Die einzelnen Versicherungsträger beginnen jedoch mit ihren Zahlungen, wenn nach ihren jeweiligen nationalen Regeln das Rentenalter erreicht ist - gleichgültig, ob der Betroffene inzwischen noch in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat.

Dies ist völlig unproblematisch für den, der zuletzt in einem Land mit verhältnismäßig hohem Rentenalter gearbeitet hat. In dem Land mit niedrigerem Rentenalter, in dem er zuvor gearbeitet hat, ist er bei seiner Antragstellung schon längst rentenberechtigt und erhält sofort seine Zahlungen.

Wer aber wie Sie zuletzt in einem Staat mit niedrigem Rentenalter arbeitet, bekommt zunächst nicht seine volle Rente ausgezahlt. Wenn Sie in Frankreich mit 60 in den Ruhestand gehen, werden Sie zunächst den französischen Anteil Ihrer Rente erhalten. Auf die Rentenzahlungen aus Dänemark müssen Sie dann noch fünf Jahre warten, denn in Dänemark liegt das Rentenalter bei 65 Jahren. Wären Sie vor dem 1.7.1999 sechzig geworden, läge das Renteneintrittsalter gar bei 67 Jahren.

Der Rentenanteil der dänischen Rentenversicherung erhöht sich während der Wartezeit natürlich nicht - Ihre Beitragszahlungen haben Sie mit dem Ende Ihrer Berufstätigkeit in Frankreich ja eingestellt, es kommen keine neuen Versicherungsjahre mehr hinzu. Problematisch wird dies vor allem für den, der im Land seiner letzten Beschäftigung nur für relativ kurze Zeit gearbeitet hat. Eventuell wird dann der ausgezahlte Rentenbetrag so gering, daß der Betroffene Sozialhilfe beantragen muß.

EU-Recht hilft hier wenig: Eine Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten ist auch für die Zukunft nicht geplant. Wer einen späten Arbeitsstellenwechsel ins EU-Ausland plant, sollte sich deshalb unbedingt nach dem Rentenalter des Landes erkundigen, in dem er seine Tätigkeit fortsetzen will!

Weitere Informationen:

Caisse nationale d'assurance vieillesse (CNAV)
110, rue flandre
75019 Paris
Frankreich
Tel.: 0033 1 40373737

Agence centrale des organismes de Sécurité sociale (ACOSS)
65, boulevard Richard Lenoir
75536 Paris Cedex 11
Frankreich

Den Sociale Sikringsstyrelse
Landemærket 11
1119 København K
Dänemark
Tel.: 0045 33 955000
Fax: 0045 33 95654
E-Mail: dss@dss.dk