Anerkennung der Invalidenrente in Dänemark

Der dänische Rentenversicherungsträger entscheidet nach eigenen Kriterien

Als Däne habe ich sowohl in meiner Heimat als auch in Deutschland als Kosmetikerin gearbeitet. Zur Zeit lebe ich in Hamburg und bekomme dort eine deutsche Berufsunfähigkeitsrente. Die dänischen Behörden weigern sich dagegen, meine Berufsunfähigkeit anzuerkennen. Von der deutschen Teilrente allein kann ich aber nicht leben. Habe ich nach europäischem Recht nicht auch Anspruch auf die dänische Invalidenrente?

Die Sozialversicherungssysteme sind in der EU nicht harmonisiert. In Ihrem Fall müßten Sie einen Rentenantrag in dem EU-Land stellen, in dem Sie zuletzt tätig waren, würden dann aber aus jedem Land, in dem Sie gearbeitet haben, eine gesonderte Rente erhalten. Ob ein Rentenanspruch besteht, entscheidet dabei jeder betroffene Mitgliedstaat für sich. Daß Sie in Deutschland eine Erwerbsunfähigkeitsrente bekommen, bedeutet daher nicht, daß auch der dänische Rentenversicherungsträger automatisch zahlt. Um eine Invalidenrente aus Dänemark zu bekommen, müßten Sie nach den dortigen Regeln als Invalide eingestuft werden.

Die Invalidenrenten werden in der EU nach sehr unterschiedlichen Regeln gewährt und berechnet. In Deutschland ist bei einer 50prozentigen Minderung der Arbeitsfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente vorgesehen. Wessen Arbeitskraft auf mindestens 20 Prozent gesunken ist, kann hier eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. In Dänemark wird eine Invalidenrente dann gezahlt, wenn die Arbeitsfähigkeit in Folge körperlicher oder geistiger Behinderungen mindestens um die Hälfte gemindert ist. Je nach Höhe des Invaliditätsgrades erhöht sich der dänische Rentengrundbetrag um bestimmte Zuschläge.

Das Problem: Daß in Deutschland Ihre Arbeitskraft als um 50 Prozent gemindert gilt, heißt nicht, daß sie auch für die dänischen Behörden weniger als die Hälfte beträgt. Die deutsche Einstufung bindet die dänischen Behörden nicht. Sie müssen Ihre deutschen Atteste nicht automatisch anerkennen und können von Ihnen sogar eine zusätzliche Untersuchung von dänischen Ärzten verlangen. Deren Ergebnis legt dann den Grad Ihrer Invalidität nach dänischen Kriterien fest.

Natürlich sind diese unterschiedlichen Sozialversicherungsregeln der einzelnen Mitgliedsländer nicht gerade ein Anreiz zum Arbeiten im Ausland. Gerade im Falle einer Invalidität können sich für die Betroffenen dramatische Folgen ergeben: Unter Umständen kann der ausgezahlte Rentenbetrag sogar so gering werden, daß der Antragsteller zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Eine umfassende Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten ist jedoch auch für die Zukunft nicht geplant. Wer einen späten Arbeitsplatzwechsel ins EU-Ausland plant, sollte sich daher unbedingt auch über die jeweiligen Rentenberechnungssysteme informieren.

Weitere Informationen:

Den Sociale Sikringsstyrelse Landemærket 11
1119 København K
Dänemark
Tel.: 0045 33 955000
Fax: 0045 33 915654
E-Mail: dss@dss.dk

Internet:

Informationen der Europäischen Kommmission über die Regeln zur Invalidität in Dänemark