Krankenversicherung für britische Rentnerin aus Israel

Sozialversicherungsrechtliche Anbindung an EU-Mitgliedstaat wichtig

Meine 70jährige Mutter lebt bereits seit 35 Jahren in Israel. Sie besitzt sowohl die britische und als auch israelische Staatsbürgerschaft. Einen Teil ihrer Rente erhält sie aus Israel und den anderen Teil aus England, da sie in beiden Ländern berufstätig war. Weil meine Mutter in keinem guten gesundheitlichen Zustand ist, möchte ich sie nun zu mir nach Deutschland holen, um in ihren letzten Jahren in ihrer Nähe und für sie da zu sein. Wo muss sich meine Mutter krankenversichern? Hat sie einen Anspruch auf die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung?

In der Europäischen Union bleiben Rentner auch nach einem Umzug in ein anderes EU-Land in dem Mitgliedstaat versichert, aus dem sie ihre Rente beziehen. Da Ihre Mutter in England gelebt und gearbeitet hat, muß sie sich als Rentnerin nach ihrer Rückkehr aus Israel wieder in Großbritannien versichern, selbst wenn sie zu Ihnen nach Deutschland zieht. Dem britischen „National Health“ muß Ihre Mutter nachweisen, daß sie eine englische Rente bezieht und ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Die Weiterversicherung im National Health sollte dann problemlos möglich sein.

Damit könnte Mutter dann auch Leistungen in Deutschland erhalten. Nach der europäischen Verordnung über die soziale Sicherheit hat ein Rentner, der in einem anderen EU-Mitgliedsland wohnt, dort Anspruch auf alle Leistungen, die in dem jeweiligen Krankenversicherungssystem vorgesehen sind. Die deutsche gesetzliche Krankenkasse würde ihrer Mutter bei Krankheit genauso die Arzt- oder Medikamentenrechnung gezahlt wie einer deutschen Rentnerin. Dazu muß sie beim National Health das Formular E 121 „für Rentner und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen“ anfordern. Zu diesem Zweck sollte sie sich an das Pensions and Overseas Benefits Directorate des Department for Work & Pensions wenden.

In der deutschen gesetzlichen Krankenkasse kann sich ihre Mutter dagegen nicht versichern. Auch ein Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in Deutschland besteht nicht. Um sich in Deutschland freiwillig versichern zu können, muß man in die deutsche Sozialversicherung eingezahlt haben und bestimmte Versicherungszeiten nachweisen können. Da ihre Mutter nie hier gearbeitet hat, kann sie diese Bedingungen auch nicht erfüllen.

Weitere Informationen:

Department for Work & Pensions
Pensions and Overseas Benefits Directorate
Newcastle upon Tyne
NE98 1BA
Vereinigtes Königreich
Tel.: 0044 191 2187777
Fax: 0044 191 2187293

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland
Postfach 200464
53134 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de

Rechtstexte:

Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten