Grenzüberschreitendes Kindergeld
Familienleistungen gibt es immer
Demnächst ziehe ich mit meiner Frau und meinen beiden Kindern (4 und 6 Jahre alt) nach Belgien um. Ich bin Deutscher und arbeite als technischer Angestellter bei einer deutschen Firma in Aachen. Stimmt es, dass ich nach dem Umzug keinen Anspruch auf Kindergeld mehr habe?
Wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind oder wenn Sie als Arbeitnehmer in Deutschland in die deutsche Arbeitslosenversicherung einzahlen, erhalten Sie aus Deutschland Kindergeld. Wenn Ihre Frau eine Arbeit in Belgien aufnimmt, erhalten Sie nur das belgische Kindergeld. Die deutschen Behörden erstatten jedoch die Differenz bis zu der Höhe des deutschen Kindergeldes.
Solange Sie also wegen Ihrer Beschäftigung in Deutschland in Deutschland durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Belgien unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, haben Sie nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) einen Anspruch auf Kindergeld aus Deutschland. Sie haben dann aber keine Ansprüche auf belgisches Kindergeld. Aber auch, wenn Sie nicht in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, erhalten Sie nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld aus Deutschland, wenn Sie als Arbeitnehmer in Deutschland in die deutsche Arbeitslosenversicherung einzahlen.
Das ändert sich, wenn Ihre Frau in Belgien eine Stelle annimmt. Egal, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, würde Ihre Familie dann Kindergeld aus Belgien bekommen. Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Kindergeldkasse (Caisse de compensation/ Kinderbijslagfonds) des belgischen Arbeitgebers Ihrer Frau. Dann bekommen Sie kein Kindergeld aus Deutschland mehr. Da aber das Kindergeld in Deutschland mit 154 Euro für jedes Ihrer beiden Kinder höher ist, als das belgische Kindergeld mit 77,05 Euro für das erste und 142,58 Euro für das zweite Kind, erhalten Sie aus Deutschland die Differenz erstattet. Sie stellen dafür einen Antrag bei der Agentur für Arbeit in Ihrem Arbeitsort Aachen. Dem Antrag müssen Sie das Formular E 401 hinzufügen, das vom Einwohnermeldeamt oder vom Standesamt Ihres belgischen Wohnortes ausgefüllt wird.
Weitere Informationen:
Infobroschüre Arbeiten in Deutschland - Wohnen in Belgien
Zuständige deutsche Familienkasse für die Grenzregion:
Familienkasse Aachen,
Agentur für Arbeit Aachen
Talbotstraße 25
52068 Aachen
Tel.: 0241 5682100
Fax: 0241 5682109
E-Mail: Aachen.Familienkasse@arbeitsagentur.de
Zuständige belgische Stelle für die Grenzregion:
ZFA-ONAFTS
(Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (ZFA)
Office national d´allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS))
Hookstraße 29
4700 Eupen
Belgien
Tel.: +32 87 555971
Fax: +32 87 552977
E-Mail: eupen.fam@rkw-onafts.fgov.be
Christina Löhrer Kareem
Regio Aachen e.V.
Theaterstraße 67
52062 Aachen
Tel.: 0241 56861-0
Fax: 0241 56861-61
E-Mail: loehrer@regioaachen.de
Rechtstexte:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Einkommenssteuergesetz (EStG)