Erziehungsgeld trotz abgelaufener Aufenthaltsgenehmigung?
Drittstaatler brauchen eine gültige Aufenhaltsgenehmigung
Kann ich trotz abgelaufender Aufenthaltserlaubnis Erziehungsgeld bekommmen, wenn ich eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt habe? Ich bin Estin mit einem estnischen Fremdenpass und lebe seit zwei Jahren in Frankfurt. Leider ist meine befristete Aufenthaltserlaubnis abgelaufen, weil mein befristeter Arbeitsvertrag als Gätnerin nicht verlängert wurde. Als alleinerziehende Mutter kann ich meinen Lebensunterhalt nicht aus anderen Mitteln finanzieren.
Wenn Sie im Besitz eines estnischen Fremdenpasses sind, gelten Sie nicht als Estin, sondern als Drittstaatlerin. Das liegt daran, dass die neue Verfassung von 1992 nur denjenigen die estnische Staatsangehörigkeit zuerkannte, die bereits vor der sowjetischen Besetzung Estlands Bewohner des Landes gewesen waren. Damit erhielten die in Estland lebenden Russen nur den Status von "ständigen Bewohnern", die einen "Fremdenpass" erhielten und damit keine Bürger der Europäischen Union sind.
Sie brauchen daher für den Erhalt von Erziehungsgeld als Nicht-EU-Bürger eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Für diese benötigen Sie ein konkretes Jobangebot, Bedingung für den Erhalt des Erziehungsgeldes ist jedoch, dass Sie maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Paragraph 1 Absatz 6 haben Sie als Nicht-EU-Bürger nur einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn Sie im Besitz einer Aufenthalterlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis sind. Nur in dem Moment, wo Sie die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis vorlegen können, erhalten Sie auch die Familienleistung. Für das Erziehungsgeld brauchen Sie einen Wohnsitz in Deutschland, Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben, es erziehen und dürfen nicht erwerbstätig, beziehungsweise. nicht voll erwerbstätig sein. Die neue Elterngeldregelung betrifft Sie nicht, weil diese erst für Kinder gilt, die ab 2007 geboren werden.
Sie haben damals eine auf die Länge Ihres Arbeitsvertrages befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Damit durften Sie Ihren neuen Job antreten. Diese Aufenthaltserlaubnis inklusive Arbeitserlaubnis durfte Ihnen aber nur erteilt werden, weil ein konkretes Arbeitsplatzangebot für Sie vorlag und kein ausreichend qualifizierter arbeitssuchender Inländer für diese Stelle zur Verfügung stand. Dieses musste die örtliche Agentur für Arbeit bestätigen. Nach Paragraph 8 Absatz 1 des Zuwanderungsgesetzes müssen Sie diesen Anforderungen auch wieder entsprechen, wenn Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit erhalten möchten. Hier entsteht für Sie eventuell ein Problem, weil Sie für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung einen Job in Aussicht haben müssen, Sie für den Erhalt des Erziehungsgeldes jedoch nicht oder zumindest nicht voll erwerbstätig sein dürfen. Nach Paragraph 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bedeutet nicht voll erwerbstätig eine Arbeitszeit von unter 30 Wochenstunden. Ihre Aufenthaltsgenehmigung erhalten Sie aber nur, wenn Sie von Ihrem Lohn leben können und keine zusätzliche staatliche Unterstützung benötigen.
Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis wird Ihnen übrigens erst erteilt, wenn Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache etc.) erfüllt sind. Sie können aber auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie besonders hoch qualifiziert sind.
Für alle Gesetze gibt es allerdings Ausnahmeregelungen und Härtefallklauseln. Informieren Sie die Ausländerbehörde in Frankfurt über Ihre Situation und lassen Sie sich beraten.
Weitere Informationen:
Ordnungsamt Frankfurt
Ausländerbehörde
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Tel.: 069 21242485
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E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt-frankfurt.de
Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu Leistungen und Förderungen von Familien
Antworten des Auswärtigen Amtes auf häufige Fragen zum Leben und Arbeiten in Deutschland