Immobilien-Erbe in Frankreich

Französisches Erbrecht ist maßgeblich

Seit fünf Jahren arbeite ich als Friseur in Frankreich. Dort will ich mir jetzt ein Haus kaufen, das später mal unsere einzige Tochter erben soll. Sie lebt in Berlin. Was müssen wir dabei beachten? Wo muss sie die Erbschaftssteuern zahlen?

Das Erbrecht ist innerhalb der Europäischen Union nicht einheitlich geregelt. Wenn Sie das Haus Ihrer Tochter in Deutschland vermachen wollen, gelten dabei allein die Vorschriften des französischen Erbrechts. Deshalb sollten Sie sich unbedingt von einem französischen Notar beraten lassen, der Ihnen hilft, Ihre testamentarischen Verfügungen nach den Regeln des französischen Rechts auszugestalten.

Im Erbfall müsste sich Ihre Tochter an diesen Notar wenden. Da es den in Deutschland üblichen "Erbschein" im französischen Recht nicht gibt, stellt der Notar ihre "Erbeneigenschaft" fest. Dazu muss Ihre Erbin ihm eine Reihe von Dokumenten vorlegen: die Sterbeurkunde, ihr Familienbuch, eine Personenstandsurkunde, aus der ihr Verwandtschaftsverhältnis hervorgeht, sowie die testamentarischen Verfügungen und eine Vermögensaufstellung.

Der Notar stellt Ihrer Tochter dann eine Bescheinigung über die Erbfolge aus. Diese Bescheinigung braucht Ihre Erbin, um sich als Eigentümerin des Hauses in das französische Grundstücksregister aufnehmen zu lassen. Den dazu notwendigen Antrag reicht ebenfalls der Notar ein.

Auch die Erbschaftssteuer wird bei deutsch-französischem Erbangelegenheiten von dem Staat erhoben, in dem die Immobilie liegt. Obwohl Ihre Tochter in Deutschland lebt, würde der französische Staat von ihr alle Abgaben für Ihr französisches Haus verlangen, die nach dortigem Recht vorgesehen sind.

In Frankreich wird die Erbschaftssteuer nach dem Verkehrswert der Immobilie berechnet. Ist der Erbe - wie in Ihrem Fall - ein Kind des Verstorbenen, bleibt die Immobilie bis zu einem Betrag von etwa 45.000 Euro steuerfrei. Für darüber hinausgehende Werte werden nach progressiven Sätzen Steuern zwischen 5 und 40 Prozent des Verkehrswertes der Immobilie fällig, die Ihre Tochter an den französischen Fiskus abzuführen hätte. Genauere Informationen zu Ihrem konkreten Fall erteilt Ihnen der Notar.

Trotz aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung fremden Rechts ergeben können - das Verfahren in Frankreich ist vergleichsweise unkompliziert. In anderen Ländern würde Ihre Tochter möglicherweise größere Probleme haben. Deshalb drängt die Europäische Kommission seit langem auf die Anwendung einheitlicher Regeln in diesem Bereich.

Auch sollte das "Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen", das die gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten regelt, eigentlich um das Kapitel "Erbsachen" erweitert werden. Letzendlich konnten sich die Unterzeichnerstaaten aber auf die Aufnahme erbrechtlicher Bestimmungen doch nicht einigen. Deshalb sollten Sie bei Ihrer grenzüberschreitenden Erbschaftsfrage nie auf den Rat eines Notars oder Rechtsanwaltes verzichten.

Weitere Informationen:

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Möglichkeiten der Information und Anwaltsuche:

Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Hauptstraße 18
74918 Angelbachtal/Heidelberg
Tel.: 07265 9134-14
Fax: 07265 9134-34
E-Mail: dvev@erbrecht.de