Arzt auf den Balearen
Anmeldung bei der Ärztekammer nach Anerkennung des Titels
Ich bin Arzt hier in Deutschland, möchte aber meine Praxis aufgeben und nach Spanien ziehen. Ich möchte auf den Balearen eine neue Praxis eröffnen zu. Wird meine Approbation auch in Spanien anerkannt?
Mittlerweile haben sich in Spanien viele deutsche Staatsangehörige auf einen dauerhaften Aufenthalt eingerichtet, vor allem an den Küsten und auf den Balearen und Canaren. Ihre Chancen, dort mit Erfolg eine Praxis zu betreiben, sind daher sehr gut. Ob Schnupfen oder gebrochenes Bein: Wer mit einem Arzt sprechen muss, bevorzugt es, in seiner Muttersprache reden zu können.
Die europäische Gesetzgebung hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ein deutscher Arzt nach der Anerkennung seines Titels in Spanien praktizieren kann. Das spanische Königliche Dekret 169l/1989 beruht auf der europäischen Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Demnach wird nicht nur das Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung anerkannt, sondern auch die von den Landesärztekammern erteilte fachärztliche Zulassung. Folgende Facharztbezeichnungen sind im Dekret aufgeführt: Orthopädie, Mikrobiologie und Infektionsepidemologie, Pathologie, Kinderheilkunde, Lungen- und Bronchialkunde, Urologie, Anästhesiologie, Chirurgie, Neurochirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin, Augenheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Psychiatrie, Neurologie, Dermatologie und Venerologie, Radiologie, Pharmakologie.
Ihre Unterlagen für die Anerkennung als Arzt müssen sie beim Erziehungs- und Wissenschaftsministerium einreichen, nicht beim Gesundheitsministerium! Erforderlich dafür sind:
- Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung,
- Bescheinigung über die Approbation als Arzt,
- Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent,
- Bescheinigung des Bundesministeriums für Gesundheit, aus der sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß der Richtlinie 93/16 EWG vorliegen,
- Beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises,
- Gegebenenfalls Vorlage der entsprechenden Bescheinigung als Facharzt,
- Bescheinigung der zuständigen Landesärztekammer, dass sämtliche Voraussetzungen der Richtlinie 93/16 EWG erfüllt sind.
Von diesen Unterlagen müssen Sie eine notariell beglaubigte Kopie in ebenfalls beglaubigter, spanischer Übersetzung vorlegen. Nationale Urkunden müssen jeweils mit der Apostille nach dem Haager Abkommen aus dem Jahr 1962 versehen sein, also mit einer internationalisierenden Begleiturkunde. Das Anerkennungsverfahren dauert ungefähr drei Monate.
Nach der Anerkennung des Titels stellen Sie bei der zuständigen Kammer des beabsichtigten Niederlassungsortes in Spanien einen Zulassungsantrag. Neben den bereits erwähnten Unterlagen Sie hier auch vier Lichtbilder einreichen und die entsprechenden Aufnahmegebühren bezahlen. Auch dieses Verfahren kann sich über drei Monate erstrecken. Teilweise wird von den zuständigen Kammern immer noch der Nachweis der residencia, also der Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien, verlangt. Dem steht jedoch eine Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 1992 entgegen, die gerade ausführt, dass ein ständiger Wohnsitz in Spanien nicht Vorbedingung für die Kammerzulassung sein darf.
In der Zwischenzeit sollten Sie sich schon einmal um geeignete Praxisräume bemühen. Denn hierfür benötigen Sie eine behördliche Genehmigung zur Nutzung dieser Räume für die Zwecke einer Praxis. Diese Genehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stadtverwaltung beantragen. Hier unterliegen Sie denselben Auflagen wie jeder andere Spanier, der eine Arztpraxis eröffnen will.
Generell ist für EU-Bürger keine Aufenthaltsgenehmigung mehr erforderlich. Aber es hat sich herausgestellt, dass die Erledigung von Behördengängen wesentlich erleichtert wird, wenn man neben dem deutschen Reisepass auch eine spanische Aufenthaltsgenehmigung vorweisen kann. Die "tarjeta en régimen comunitario" muss bei der Ausländerbehörde persönlich beantragt werden. Wenn dies alles erledigt ist, sollte einer Eröffnung Ihrer Praxis auf den Balearen nichts mehr im Wege stehen.
Weitere Informationen:
Botschaft des Königreichs Spanien in Deutschland
Lichtensteinallee 1
10787 Berlin
Tel.: 030 2540070
Fax: 030 25799557
E-mail:
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Calle Fortuny, 8
E - 28010 Madrid
Tel.: 0034 91 5579000
Fax: 0034 91 3102104
E-mail:
Öffnungszeiten:
Publikumsverkehr (Konsularabteilung)
Montag - Freitag von 9 - 12 Uhr
Ministerio de Educación y Cultura
Subdirección General de Títulos
Convalidaciones y Homologaciones
Paseo del Prado nº 28, 4ª planta
28014 Madrid
Tel.: +34 91 5065600
Fax: +34 91 4203325
Rechtstexte:
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der | Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise