Schwierigkeiten beim Kindernachzug aus Drittstaaten
Ausnahmen von der Altersbegrenzung
Meine Frau und ich sind türkischer Abstammung und leben seit fünf Jahren in Deutschland. Wir haben nun eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung und möchten gerne unsere siebzehnjährige Tochter nachholen. Man hat mir aber gesagt, dass ein Nachzug nur bis sechzehn möglich ist. Ist das rechtens?
Es ist richtig, dass der Nachzug von Kindern in Deutschland in der Regel nur bis zum Alter von sechzehn Jahren möglich ist. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind nur Asylberechtigte und Flüchtlinge nach Maßstäben der Genfer Konventionen, bei Ihnen gilt der Anspruch auf Nachzug bis zum achtzehnten Lebensjahr.
Bis zum sechzehnten Lebensjahr könnten Sie Ihre Kinder nachholen, wenn:
- Sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind
- Sie über ausreichenden Wohnraum verfügen
- der Lebensunterhalt der Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist
- kein Ausweisungsgrund vorliegt
Wären Sie gemeinsam mit Ihrer Tochter nach Deutschland gekommen, hätte sie problemlos einreisen dürfen. Denn in dem Fall gilt die Beschränkung erst ab dem 19. Lebensjahr.
Aber keine Sorge, es gibt Ausnahmen von der Regel: Ein Anspruch auf Nachzug nach dem neuen Zuwanderungsgesetz besteht, wenn Ihre Tochter die deutsche Sprache beherrscht. Ebenso einreisen darf sie, wenn es sicher ist, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren kann. Und darüber hinaus ist eine Ermessensentscheidung zur Vermeidung besonderer Härten möglich. Dabei werden die familiäre Situation und das Kindeswohl berücksichtigt.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Juni 2006 haben die EU-Mitgliedstaaten ein Prüfungsrecht. Demnach können die Behörden bei allein einreisenden Kindern über zwölf Jahren prüfen, ob bestehende Kriterien zur Eingliederung des Kindes erfüllt sind. Weiterhin können sie verlangen, dass der Antrag auf Nachzug vor dem fünfzehnten Geburtstag des Kindes gestellt wird. Die Richter urteilten, dies verstoße nicht gegen die Achtung des Familienlebens und des Kindeswohls.
Weitere Informationen:
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Büro Berlin
Mohrenstraße 62
10117 Berlin
Tel.: 030 20655-1835
Fax: 030 20655-4512
E-Mail: as@bmfsfj.bund.de
Internet:
Rechtstexte:
http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/zuwg.html
Richtlinie zur Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen:
RL 2003/86/EG
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.06.2006:
C-540/03