Arbeitslosengeld für Praktikum im Ausland

Zahlungen erfolgen nur selten

Ich bin zur Zeit arbeitslos und bekomme Arbeitslosengeld in Deutschland. Um mich weiterzubilden, möchte ich im Februar gerne ein Betriebspraktikum bei einer Firma in Eupen (Belgien) machen. Zahlt das Arbeitsamt in dieser Zeit weiter?

Wenn Sie sich auf eigene Faust ein Praktikum im EU-Ausland suchen, können Sie leider nicht damit rechnen, dass das deutsche Arbeitsamt Sie dabei finanziell unterstützt. Arbeitslosenleistungen werden nur in dem Land ausgezahlt, in dem man zuletzt versichert war.

Um deutsches Arbeitslosengeld zu bekommen, müssen Sie dem hiesigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sind Sie als Praktikant im Ausland beschäftigt, können Sie aber gerade nicht auf dem deutschen Markt vermittelt werden - und bekommen deshalb auch kein Geld.

Bevor Sie ins Ausland aufbrechen, sollten Sie sich daher bei Ihrem Arbeitsvermittler abmelden und bei Rückkehr einen Wiederbewilligungsantrag für die Leistungen stellen. Wer an Fortbildungslehrgängen oder Praktika im EU-Ausland teilnimmt, gilt in vielen EU-Staaten nicht als arbeitssuchend. Der Betroffene verliert möglicherweise seinen Status als Arbeitsloser und die damit verbundenen Leistungen des Arbeitsamtes.

Tatsächlich wäre es einfacher, wenn Sie in Belgien auf Jobsuche gehen würden. Denn die Arbeitsämter zahlen in diesem Fall die Arbeitslosenleistungen bis zu drei Monate weiter. Voraussetzungen hierfür: Sie müssen mindestens vier Wochen arbeitslos gemeldet sein und dem zuständigen Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung gestanden haben. In dieser Zeit setzen Sie sich mit Ihrem Arbeitsberater in Verbindung und erläutern ihm Ihr "Projekt". Er wird Ihnen das Formular "E 303" ausstellen, das Sie innerhalb von sieben Tagen nach Ihrer Abreise der belgischen Arbeitsverwaltung vorlegen müssen. Als "Zahlstelle" zahlt Ihnen das belgische Arbeitsamt die Leistungen dann aus.

Es gibt auch vom belgischen Arbeitsamt vermittelte Praktika, die so genannten "stages", die recht unterschiedlich vergütet werden. Sie dauern allerdings in der Regel länger als ein Jahr, bieten aber eine gute Möglichkeit, dann auch von dem Unternehmen übernommen zu werden. Das gilt dann aber als Arbeitsaufnahme und Ihr Anspruch auf Arbeitlosengeld erlischt.

Ganz aussichtslos ist Ihr eigentliches Vorhaben dennoch nicht - allerdings unter sehr engen Voraussetzungen: Möglich ist es, wenn Sie ein unbezahltes Praktikum im Rahmen einer Um- oder Weiterbildungsmaßnahme absolvieren wollen. Diese muss dazu noch vom Arbeitsamt gefördert werden und ein solches Auslandspraktikum vorsehen. Dann können Sie darauf hoffen, auch in dieser Zeit durch Arbeitslosengeld unterstützt zu werden. Bedingung auch hier: Länger als drei Monate darf Ihr Praktikum nicht dauern. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Sie sich sofort wieder bei Ihrem zuständigen Arbeitsberater melden.

Alle Einzelheiten sollten Sie genau mit Ihrem Berater beim Arbeitsamt besprechen. Von seiner Zustimmung hängt die Bewilligung für dieses Vorhaben ab. Er wird Ihnen auch die nötigen Antragsformulare geben. Darüberhinaus müssen Sie dem Arbeitsamt einen Vertrag mit dem ausländischen Betrieb vorlegen. Dabei müssen Sie zusätzlich darauf achten, dass Sie in diesem Betrieb in den letzten drei Jahren nicht beschäftigt waren.

Weitere Informationen:

Europaservice der Bundesagentur für Arbeit
Service Center / Team 116
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 01805 222023 (12cent / Minute)
Fax: 0228 713270-1400
E-Mail:

Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Aachener Straße 73-77
4780 St. Vith
Belgien
Tel.: +32 80 280060
Fax: +32 80 229083

Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Hütte 79
4700 Eupen
Belgien
Tel.: +32 87 638900
Fax: +32 87 557085

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über dieFreizügigkeit der Arbeitnehmerinnerhalb der Gemeinschaft