Beitragszeiten gehen nicht verloren

Anrechnung der Ansprüche aus verschiedenen Ländern

Ich arbeite seit drei Jahren für eine belgische Firma in Deutschland. Sozialbeiträge und Rentenversicherung wurden stets in Deutschland bezahlt. Verliere ich meine Rentenansprüche, wenn ich jetzt nach Belgien umziehe? Ich habe noch keine fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt.

Wenn Sie nach Belgien umziehen, aber weiterhin in Deutschland beschäftigt sind, ändert sich nichts. Sie zahlen Ihre Beiträge zur Rentenversicherung in Deutschland und bauen Ihre Rente nach deutschem Recht auf. Auch wenn Sie in Belgien eine Arbeit aufnehmen, gehen Ihre Rentenansprüche nicht verloren, obwohl Sie nach deutschem Recht noch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer ist in dem EU-Land versichert, in dem er lebt und arbeitet. Wer im Laufe seines Berufslebens in mehreren EU-Ländern gearbeitet hat, verliert keine Rentenansprüche. In der EU werden die in verschiedenen Mitgliedstaaten geleisteten Versicherungszeiten gegenseitig angerechnet. Sie müssen im Alter den Rentenantrag in dem Land stellen, in dem Sie zuletzt versichert waren. Die Rentenversicherungsträger der Beschäftigungsländer errechnen dann nach einem komplizierten Verfahren die Höhe der Rente. So sorgen die EU-Regeln über die soziale Sicherheit dafür, daß Mobilität nicht zu einem Nachteil für die Arbeitnehmer wird.

Wenn Sie also in Belgien arbeiten, bauen Sie Ihre Rente nach dem belgischen Recht auf, aber Ihre Rentenansprüche aus Deutschland werden bei der Berechnung mit berücksichtigt. Das gilt auch, wenn Sie in Deutschland die so genannte Wartezeit nicht erfüllen.

Da die Altersversorgung nationalen Regeln unterliegt, muss man auch mit einigen erheblichen Unterschieden rechnen. So gibt es in Belgien keine allgemeine Wartezeit, während in Deutschland fünf Jahre erforderlich sind. Vorzeitiger Rentenbezug ist in Belgien bereits ab 60 Jahren möglich (bei 35 Jahren Erwerbstätigkeit), während dies in der Regel in Deutschland erst mit 63 Jahren möglich ist (auch nach 35 Jahren Erwerbstätigkeit). Und Belgien kennt sowohl die Mindestrente, als auch einen Höchstbetrag der auszuzahlenden Rente. Beides ist in Deutschland unbekannt.

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Verordnung über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71