Ein Avvocato in Augsburg

Als europäischer Rechtsanwalt keine Zulassung erforderlich - Alleinige Prozeßvertretung ist nur mit Zulassung möglich

Ich bin Italiener und mein Beruf ist Avvocato also Rechtsanwalt. Ich würde gerne in Augsburg eine Stelle als Rechtsanwalt antreten. Kann ich in Deutschland überhaupt rechtsberatend tätig werden? Werde ich hier auch als Rechtsanwalt zugelassen?

Sie haben als EU - Bürger grundsätzlich das Recht sich in Deutschland niederzulassen und Ihren Beruf auszuüben. Da der Beruf des Rechtsanwalts eine hohe Verantwortung mit sich bringt, gehört er zu den "reglementierten Berufen" und ist besonderen Zulassungsvoraussetzungen unterworfen. Wenn Sie sich in Deutschland niederlassen wollen und vollumfänglich rechtsberatend tätig werden wollen, ist eine Zulassung bei der örtlichen Rechtanwaltskammer nötig.

Sollten sie nur eine vorübergehend in Deutschland tätig werden, dann ist keine Zulassung bei der Kammer erforderlich.  Die zuständige Rechtanwaltskammer übt dann nur die Berufsaufsicht aus. Beachten Sie, dass Sie gemäß § 28 Abs. 1 EuRAG in gerichtlichen Verfahren oder behördlichen Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, in denen sich der Mandant nicht selbst verteidigen kann, nicht als Vertreter oder Verteidiger auftreten können. Dies ist nur in Verbindung mit einem örtlich zugelassenen Anwalt  (Einvernehmenanwalt) möglich.

Die Zulassung als europäischer Rechtsanwalt erhalten Sie, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland als Rechtsanwalt zugelassen sind und eine mindestens dreijährige regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts nachweisen. Der Nachweis kann in Form von Falllisten und Arbeitsproben erbracht werden. Regelmäßige Tätigkeit bedeutet, dass Sie den Beruf ohne Unterbrechung (höchstens drei Wochen) ausgeübt haben. Dann benötigen Sie noch eine Berufshaftpflichtversicherung. Die kann auch in Ihrem Herkunftsland abgeschlossen sein, Sie muss nur der deutschen Versicherung gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit können sie auch mit einer Zusatzversicherung herstellen. Wenn sie von der Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, dürfen Sie unter dem Titel Ihres Heimatlandes, in Ihrem Falle als Avvocato, mit der Zusatzbezeichnung europäischer Rechtanwalt in Deutschland tätig werden.

Wenn Sie als Rechtsanwalt eines EU-Mitgliedstaates zwar schon drei Jahre in Deutschland tätig sind, sich aber erst seit kurzer Zeit mit dem deutschen Recht beschäftigen, können Sie die Zulassung (auch ohne Eignungsprüfung ) erhalten, wenn Sie die erforderlichen Kenntnisse im Deutschen Recht durch Nachweise belegen und in einem Prüfungsgespräch zeigen.

Sollten Sie erst mit der Berufsausübung beginnen, dann können Sie Ihre Zulassung durch eine Eignungsprüfung erlangen. Sie müssen jedoch auf jeden Fall eine Ausbildung besitzen, dieSie in Ihrem Herkunftsland zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt. Mit der Eignungsprüfung weisen Sie die für eine Anwaltstätigkeit in Deutschland erforderlichen Kenntnisse des Deutschen Rechts nach.  Die Prüfung umfasst schriftliche Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung zum Zivilrecht, zum Strafrecht und zum Öffentlichen Recht. Für die Durchführung der Eignungsprüfung ist nicht die Rechtsanwaltskammer sondern das Justizministerium des Bundeslandes (dort die Justizprüfungsämter) zuständig in dem Sie sich niederlassen wollen.

Weitere Informationen:

 

Bundesrechtsanwaltskammer

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland